Satzung

Beschlossen von der Gründungsversammlung am 1. November 2015 in Krefeld.

Präambel
Die kulturelle Identität steht der gesellschaftlichen Integration nicht entgegen. Ganz im Gegenteil erleichtert die Pflege der kulturellen Heimat von Zuwanderern unter Einbeziehung von Menschen des Gastlandes die Realisierung einer neuen Existenz. Hohe Bedeutung kommt auch der administrativen Unterstützung von Menschen zu, die mit den Behörden und Verwaltungen in Deutschland und der Sprache wenig vertraut sind. Der Verein wird die in diesem Sinne bisher bereits im Familien- und Freundeskreis erfolgte Arbeit fortsetzen, fördern und koordinieren sowie einem erweiterten Kreis zugänglich machen. Der Name „Viva el Perú“ wurde in den letzten Jahren bereits im Rahmen einiger Veranstaltungen eingeführt und steht auch im Internet zur Verfügung.
In diesem Sinne gibt sich „Viva el Perú“ folgende Satzung:


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.    Der Verein führt den Namen "Viva el Perú".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e. V.  
2.    Er hat seinen Sitz in Krefeld.
3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.    Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur sowie der gesellschaftlichen Integration peruanischer Zuwanderer.
3.    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
•    Kulturelle Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit peruanischen Künstlern,
•    Partnerschaften mit peruanischen Schulen,
•    Pflege der peruanischen Kultur in Deutschland,
•    sprachliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
•    Diskussions-, Informations- und Vortragsveranstaltungen,
•    Unterstützung im Umgang mit Verwaltungen und Behörden.

§ 3 Steuerbegünstigung
1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1.    Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2.    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
3.    Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
4.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
 
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1.    Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2.    Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a.    Wahl und Abwahl des Vorstandes
b.    Wahl von Kassenprüfern
c.    Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d.    Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans
e.    Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f.    Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h.    Bildung von Ausschüssen für die Vorbereitung und Begleitung besonderer Aufgaben
i.    Erlass der Beitragsordnung
j.    Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand  
k.    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3.    Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr.
4.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
5.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
6.    Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand
1.    Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in ist und dem/der Schriftführer/in. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2.    Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3.    Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4.    Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
5.    Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem/der Vorstandsvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 9 Kostenerstattung
Mitgliedern können die mit der Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben entstehenden Reisekosten
in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz erstattet werden.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
1.    Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2.    Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3.    Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an
futuro sí Initiative für Kinder in Lateinamerika e.V.
Brend'amourstr. 5, 40545 Düsseldorf,
und zwar mit der Auflage, es für satzungsgemäße, gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Krefeld, 1. November 2015